NEU – Wintergärten mit staatlicher Förderung als Wohnraumerweiterung

Wintergärten mit staatlicher Förderung – Fortuna Wintergarten NRW
 
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Auch Wintergärten, Fensteranlagen und viele Sonnenschutzprodukte sind förderbar!

Wer sein Eigenheim um einen Wohnwintergarten erweitern oder der Fassade um eine neue Verglasung bereichern will, dem greift der Staat unter die Arme: mit einem Zuschuss bis 12.000 Euro, einem günstigen Kredit oder einer Steuerermäßigung bis 40.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Verglasung Vorgaben im Hinblick auf die Energieeffizienz erfüllt.

Gute Planung und ein erfahrener Hersteller sind hier das A und O.

Ein Wohnwintergarten kann ein Haus auf viele Weise bereichern. Ob als Wohnzimmervergrößerung, Esszimmer, Wohnküche, Arbeitszimmer oder sogar Wellness-Tempel: Der Fantasie sind da keine Grenzen gesetzt. Und aus energetischer Sicht machen hochwertige gläserne Anbauten oder neue Fassadenverglasungen ebenfalls eine gute Figur. Das hat auch der Staat erkannt und fördert daher den Bau unter bestimmten Voraussetzungen.

Geregelt hat der Gesetzgeber dies in der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Es stehen mehrere Fördermaßnahmen zur Auswahl. Erstens: Der Staat gewährt einen Zuschuss von 20 Prozent auf eine Bruttosumme von bis zu 60.000 Euro bei BEG-Einzelmaßnahmen. Bauherren können zweitens alternativ einen zinsgünstigen Kredit bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in An-spruch nehmen, der ebenfalls mit 12.000 Euro bezuschusst wird. Drittens ist es stattdessen möglich, 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich abzusetzen – in diesem Fall winken bis zu 40.000 Euro an Steuerermäßigung.

Verschiedene Vorgaben
Um in den Genuss einer der Fördermöglichkeiten zu kommen, muss allerdings eine Reihe von Vorgaben erfüllt werden – vor allem aus energetischer Sicht. Maßgeblich ist hier der so genannte Uw-Wert: Er gibt an, wie gut die Wärmedämmung von Fenstern (beziehungsweise Glas-Rahmen-Konstruktionen) ist. Je niedriger der Wert, desto höher der Wärmeschutz. Damit eine Förderung des Bauvorhabens infrage kommt, darf der Uw-Wert bei maximal 1,1 liegen. Mit Glasdächern, Glas-Faltwänden sowie den Schiebefenstern Cero von Solarlux z. B. können Projekte realisiert werden, die diese Vorgaben erfüllen.

Darüber hinaus muss der Bauantrag des Hauses älter sein als fünf Jahre. Wer sich für den Vorteil der Steuerermäßigung entscheidet, dessen Haus muss sogar älter sein als zehn Jahre.
Sprich: Bei einem Neubau sind die drei oben genannten Formen der Förderung nicht abrufbar. Um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, dürfen Bauherren zum Zeitpunkt der Antragstellung zudem noch nicht mit dem Bau des Wintergartens begonnen haben. Und sie müssen darüber hinaus vor Auftrags/ Baubeginn einen staatlich anerkannten Energieberater zu Rate ziehen.

Unterstützung bei Planung und Unterlagen zur Antragstellung

Wintergartenfachfirmen wie Fortuna Wintergarten im Rheinland mit hochwertigen Wintergärten kennen die gesetzlichen Anforderungen genau und können den Wintergarten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so planen und bauen, dass die bestmögliche Förderung dabei herausspringt.

Wer darf einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind:

Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
freiberuflich Tätige
Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Hinweis für gewerbliche Antragsteller

Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

Fördergegenstand

Gefördert wird:

Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren
Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
BAFA-Zuschuss für energiesparende Haustür: Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann ein Zuschuss für eine neue Haustür beantragt werden. Damit die Förderung ausgezahlt werden kann, müssen die Kosten für die Sanierung mindestens 2.000 Euro hoch sein. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 5 Prozent ist möglich.. Für die Förderung ist die Einbindung eines Energieberaters Pflicht.

Weitere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben können Sie unserem Infoblatt zu den förderfähigen Kosten unter »Informationen zum Thema« entnehmen.

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE). Einen EEE in Ihrer Nähe finden Sie auf der Seite der dena unter »Informationen zum Thema«.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2000 Euro (Brutto). Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Für Planungskosten lassen sich in aller Regel zusätzliche Förderanträge stellen.

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.