So bedürfen nur die Erstverordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie ein grundlegender Therapiewechsel der Genehmigung durch die Krankenkassen. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
Zudem gilt, dass im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung zwar eine Genehmigungspflicht besteht, die Prüffrist der Krankenkassen hier aber nur drei Tage beträgt.
„Grundsätzlich ist der einstimmige G-BA-Beschluss eine Bestätigung für den medizinischen Nutzen von Cannabis, sowohl Blüten als auch Extrakte. Cannabis bleibt laut G-BA-Richtlinie ein unverzichtbares Arzneimittel in der Therapie des Patienten und eine Alternative zu Fertigarzneimitteln,“ betont Stefan Fritsch. „Auch weiterhin werden sich Patienten auf kostengünstige Versandapotheken verlassen müssen, sollte die Kasse die Kosten der Therapie mit Medizinalcannabis nicht übernehmen können. Diese Unterstützung der Patienten wird Grünhorn als Apotheke weiter auf breiter Basis und in hoher Qualität leisten.“