1. Pflicht zum Einbau von Wärmezählern, nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV muss nach dem 31.12.2013 bei verbundenen Heizungsanlagen der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden! Sollte der Einbau zu unverhältnismäßigen hohen Kosten führen, kann der Eigentümer von dieser Pflicht befreit werden.
2. Austausch veralteter Messtechnik, nach § 12 Abs. 2 HeizkostenV müssen alle vor dem 01.07.1981 eingebauten Heizkostenverteiler und alle vor dem 01.07.1987 eingebauten Warmwasserkostenzähler bis zum 31.12.2013 durch neue Messtechnik ersetzt werden.
3. Informationspflicht, nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV muss das Ergebnis der Ablesung dem Nutzer zeitnahe und schriftlich mitgeteilt werden, es sei denn das Ergebnis wird längerfristig in den Räumen des Nutzers gespeichert und ist für den Nutzer abrufbar. Ausgenommen sind Warmwasserzähler.
4. Umlage der Kosten, nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die Eichkosten für Wärmezähler und die Kosten für die Verbrauchsanalyse umlagefähig.