Norbert Schock hierzu: „Die zwingende Einschaltung eines Notars bei einem Immobilien-Kaufvertrag soll Gewähr bieten für die rechtliche Absicherung der Vertragsbeteiligten und für die richtige Umsetzung der Wünsche von Verkäufer und Käufer in juristisch korrekte Regelungen, darüber hinaus sollen beide Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen geschützt werden, so hat der Gesetzgeber es festgelegt. In einigen Bereichen kann der Notar Verkäufern und Käufern allerdings keine Sicherheit bieten.“
Ist ein Notar verpflichtet die steuerlichen Folgen des Grundstückskaufvertrages von sich aus zu beurteilen und Warnhinweise zu geben?
Verkäufer und Käufer sind dementsprechend gehalten, solche Steuerfolgen selbst zu bedenken oder gegebenenfalls durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht überprüfen zu lassen. Diese Gesichtspunkte spielen vor allen Dingen eine Rolle bei folgenden Fallkonstellationen:
– Beim Verkäufer, wenn er ein fremdgenutztes Objekt innerhalb der Zehn-Jahres-Frist veräußert
– Beim Käufer, wenn mit dem Erwerb der Immobilie angeblich Steuervorteile verbunden sein sollen
– Beim Erwerb eines gewerblichen Objekts, wenn Fragen der Umsatzsteuer auftreten
Darf oder kann der Notar die Finanzierbarkeit der Immobilie prüfen und berät den Käufer zu Finanzierungsfragen?
Dementsprechend muss der Käufer selbst dafür Sorge tragen, dass seine Finanzierung „steht“, sei es durch Belegung des Kaufpreises vollständig aus Eigenmitteln, sei es durch Aufnahme eines Bankkredits zur vollen Finanzierung oder teilweisen Finanzierung des Kaufpreises. Wenn die Finanzierung zum Zeitpunkt des geplanten Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht ganz sicher ist, sollten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Man kann den Notar natürlich gezielt auf ein Finanzierungsproblem hinweisen und der Notar wird dann eine Lösung vorstellen. Von sich aus hat der Notar aber solche Fragen nicht zu stellen.
Sachverhalte, die ausschließlich Verkäufer und Käufer überprüfen können.
Die Hilfe des Notars bei der Abfassung, Beurkundung und Abwicklung eines Kaufvertrages befreit Verkäufer und Käufer nicht von eigenen Prüfungen. Es gibt eine Fülle von Sachverhalten, die vor Abschluss des Kaufvertrages vor allen Dingen aus Käufersicht aufzuklären sind.
Im Rahmen einer regen Diskussion wurden diese Punkte vertieft besprochen und Erfahrungen ausgetauscht.
V.i.S.d.P.:
Norbert Schock
Quadra Invest