Bitte beachten Sie aber, dass dies nicht auf jeden Arzt zutrifft. Unsere Praxis Dr. Mücke kommt Ihnen immer gerne entgegen. Aber nicht jede Praxis muss dies tun und kann verlangen, dass sie zur Krankenkasse gehen und die Mitgliedschaft anderweitig belegen können. Auch die Kassen möchten natürlich nicht, dass Patienten noch die alte Krankenversichertenkarte vorlegen und machen es zu Pflicht, zur eGK zu wechseln. Und auch wenn man schon die elektronische Gesundheitskarte besitzt und diese zum Beispiel verloren hat oder aber diese kaputt ist, muss man sofort für einen Ersatz sorgen und die Karte erneut beantragen.
Um es noch einmal zu benennen: Schon seit 2014 sollte jede Person in Deutschland über die eGK verfügen, sofern man gesetzlich versichert ist. Dieser Nachweis sollte beim Arzt erfolgen können, aber ein Patient wird nicht abgewiesen, wenn er die Karte nicht vorlegen kann. Aber er muss sich dann dem Prozedere des Nachweises stellen und sollte auch beachten, dass ein Arzt es dadurch ebenfalls schwerer mit seiner Abrechnung hat. Deshalb gilt für die Vertragsarztpraxis auch die Regelung, dass nach 10 Tagen der Behandlung die Karte oder ein Nachweis über den Leistungsanspruch vorliegen sollte, ansonsten kann der Patient eine Privatrechnung erhalten. Liegt aber bis zum Ende des Quartals die eGK vor, natürlich gültig oder aber der Nachweis des Leistungsanspruches, muss der Arzt, auch natürlich unsere Praxis Dr. Mücke, die Privatzahlung zurückerstatten.
Es wird kein Patient nach Hause geschickt, so haben es auch die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband festgelegt. Aber die Nachweispflicht liegt bei dem Patienten und wenn er diesem nicht nachkommt, muss er die private Rechnung tragen. Daher ist es gut, wenn man sich früh genug um den Nachweis kümmert, sobald die eGK beschädigt ist oder man noch keine besitzen sollte.
Bitte denken Sie an die 10 Tage, die Sie Zeit haben, um den Nachweis zu erbringen oder um die Karte vorzulegen. Es liegt in Ihren Händen, dass alles seinen richtigen Gang geht und Sie keine Privatrechnung tragen müssen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Praxis Dr. Mücke und natürlich auch alle anderen Praxen in Deutschland, die Regelung recht ernst nehmen und für sich umsetzen!
Schauen Sie dafür auch den genauen Wortlaut der BMV-Z Regelung an:
(1) Der Berechtigte weist seinen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte nach. Die Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Vertrages.
(2) Solange die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt oder die Anspruchsberechtigung auf andere Weise nicht nachgewiesen worden ist, darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Wird die Krankenversichertenkarte oder die Anspruchsberechtigung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt, so muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.“