Im Herbst und Winter droht wieder eine Schadenswelle auf die Gebäudeversicherung zuzukommen. Oftmals geht der Herbst mit Stürmen einher, die große Beschädigungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen verursachen können. Auch der Winter mit seinen eisigen Temperaturen sorgt für Frost und den damit verbundenen Rohrbrüchen.
Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Als Hauseigentümer steht man grundsätzlich in der Pflicht, Schäden vorzubeugen. Dazu gehört vor allem, das Dach auf schadhafte und undichte Stellen zu überprüfen. Wird nach einem Sturm das Dach ganz oder teilweise abgedeckt, so muss die Gebäudeversicherung den Schaden nicht komplett übernehmen, wenn sich herausstellt, dass das Dach bereits vorher schadhaft war. Gleiches gilt für undichte Stellen im Dach. Diese lassen Feuchtigkeit eindringen und sorgen für Nässeschäden in der Dämmung und Schimmelpilzbildung.
Auch der Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden spielt in der Gebäudeversicherung eine bedeutende Rolle: Werden schadhafte Rohre nicht repariert oder ausgetauscht, kann es zu Leitungswasserschäden im Gebäude kommen. Auch hier steht die Sorgfaltspflicht des Gebäudebesitzers im Vordergrund. Er muss alles unternehmen, um möglichen Schäden vorzubeugen. Dazu zählt auch die Kontrolle von Leistungswasserrohren oder die Entwässerung von nicht genutzten Leitungen, wenn z. B. ein Gebäude nicht genutzt wird oder teilweise leer steht.
In der Regel sind Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre sowie Ableitungsrohre im Gebäude generell versichert. Dieses gilt auch für die gleichen Rohre außerhalb des Gebäudes, wenn diese der Versorgung des Hauses dienen. Alle anderen Rohrleitungen lassen sich nur über die Zusatzklauseln 7260 bis 7263 separat mit einschließen.
Letztendlich gehört zum Schutz der Gebäudeversicherung auch die Schadensregulierung bei Schäden durch Feuer. Hier sind weitere Gefahren näher definiert wie z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion u. a. Gerade in der Adventszeit kommt es immer wieder zu Brandschäden, wenn die weihnachtliche Dekoration samt Einrichtung oder auch Haus in Flammen aufgeht. Grundsätzlich leistet die Gebäudeversicherung auch bei solchen Schäden, bei grober Fahrlässigkeit wird der Versicherungsnehmer aber auch auf einen Teil seines Schadens sitzen bleiben. Das gilt vor allem dann, wenn Kerzen unbeaufsichtigt bleiben oder schadhafte Lichterketten durch einen Kurzschluss einen Brand auslösen.
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