In der Vergangenheit wurde dies von den Gerichten noch anders gesehen, weiß Rechtsanwalt und ADAC-Vertragsanwalt Udo Reissner.
Eine Frau hatte gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM geklagt und aufgrund einer Verspätung des Fluges aus Ecuador nach Amsterdam von 29 Stunden eine Entschädigung in Höhe von 600 ? verlangt.
Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es habe ein Mangel am Kraftstofffilter vorgelegen, was bei der Wartung nicht zu erkennen gewesen sei. Diese Argumentation entsprach im Wesentlichen auch der bisherigen Rechtsprechung. Die Richter am Europäischen Gerichtshof entschieden aber anders. Dass Fluggesellschaften mit derartigen Problemen klar kommen müssen, sei normal. Folglich sei das in Rede stehende technische Problem kein „außergewöhnlicher Umstand“.
Nach der vorliegend zur Anwendungen kommenden EG/Verordnung haben Fluggäste, deren Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat, je nach Entfernung das Recht auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 ? und 600 ?, so Rechtsanwältin Johanna Steinle von der Anwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen.