Da ohnehin nur rund drei Prozent der Leistungsbezieher mit Sanktionen belegt würden, sei die Einigung auf mögliche Strafen vom ersten Tag an auch nur für einen Bruchteil der Arbeitslosen von Bedeutung: „Es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage eine klare Grenze gezogen und die Kürzungen auf maximal 30 Prozent festgelegt hat. Dennoch muss in der Praxis künftig stets geprüft werden, welchen Grund ein Betroffener hat, wenn es zu etwaigen Meldeversäumnissen oder Terminabsagen kommt. Gerade bei behinderten Menschen können krankheitsbedingt kurzfristige Hürden dazwischenkommen, die nicht unmittelbar zu einer Sanktion führen dürfen. In solchen Fällen muss der Geist des neuen Gesetzes greifen, wonach die Mitarbeiter im Amt zunächst einmal nachfragen und überprüfen, wieso der Bezugsberechtigte nicht erschienen ist oder seiner Mitwirkungspflicht vorübergehend nicht nachkommen konnte. In begründeten Situationen krankheitsbedingter Nachlässigkeit dürfen keine Sanktionen verhindert werden“, fordert der Psychologische Berater – und ergänzt abschließend: „Es sollte dem Sinn einer der größten Sozialreformen der letzten Jahrzehnte entsprechen, dass sich Jobcenter wieder ihrem exekutiven Charakter zuwenden und nicht judikative Hilfssheriffs bleiben, denen es vor allem darum geht, Druck und Stress auf die Kunden auszuüben und nach möglichen Fehlern zur Bestrafung zu suchen“.
Die Beratung mit Handicap kann von jedem Hilfesuchenden kostenlos unter www.beratung-riehle.de (https://www.beratung-riehle.de) erreicht werden.
Hinweis: Diese Pressemitteilung darf – auch auszugsweise – unter Wahrung des Sinngehalts und Erwähnung des Urhebers verwendet werden.