Für die Mieterhöhung ist keine Unterschrift erforderlich

Das Mieterhöhungsschreiben wurde vom Vermieter nicht eigenhändig unterschrieben und endete mit dem Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig sei.
Mit der Begründung, dass die Mieterhöhung formell unwirksam sei, stimmte der Mieter der Mieterhöhung nicht zu. Im Mietvertrag war bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Für die Schriftform sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine eigenhändige Unterschrift vor.
Der BGH entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam sei. Die Schriftformabrede im Mietvertrag steht der Wirksamkeit nicht entgegen, da die Mieterhöhung weder eine Vertragsergänzung noch eine Vertragsänderung darstellte. Eine Mieterhöhung muss gemäß § 558a BGB nur in Textform erklärt und begründet werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abzugeben ist und die Person des Erklärenden erkennbar sein soll. Diese Voraussetzungen erfüllte das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen. (BGH, Urteil v. 10.11.10, Az. VIII ZR 300/09).

Von Thomas Trepnau zu diesem Thema erschienen:
„Mehr Moneten mit Mieterhöhung“

Thomas Trepnau
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www.trepnau.net

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