Nach bisherigem Recht wird Immobilienmaklern eine Gewerbeerlaubnis ohne Sachkundeprüfung erteilt. Die Behörden prüfen lediglich anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses, ob der Gewerbetreibende zuverlässig ist und keine Straftaten begangen hat. Ferner muss er in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Mit der Einführung eines Sachkundenachweises werden sich Immobilienmakler einer Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer unterziehen müssen, um ihre Sachkunde nachweisen zu können. Maklerverbände und seriöse Immobilienmakler hatten seit langem im Interesse ihres Berufsstandes die Einführung eines Sachkundenachweises gefordert.
Dr. Hetmeier geht davon aus, dass sich nicht nur Existenzgründer, sondern auch die bereits tätigen Immobilienmakler mit der Einführung des Sachkundenachweises einer Prüfung bei der IHK unterziehen müssen. „Es spricht vieles dafür, dass sich der Gesetzgeber an der Übergangsregelung orientieren wird, die er in § 157 Gewerbeordnung bei Einführung des Sachkundenachweises für Anlagevermittler getroffen hat. Für alte Hasen, die seit vielen Jahren am Markt sind, wird es eine – zeitlich befristete – Ausnahme vom Sachkundenachweis geben. Andere werden den Sachkundenachweis durch Ablegung einer Prüfung vor der IHK innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist nachweisen müssen, damit ihre Gewerbeerlaubnis nicht erlischt. Existenzgründer, die sich neu als Immobilienmakler selbständig machen, müssen erst den Sachkundenachweis erbringen, bevor ihnen eine Gewerbeerlaubnis erteilt wird.“
Dr. Marita Hetmeier