Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld: „Unser örtliches Angebot an Wohnimmobilien ist hervorragend – genauso wie die Nachfrage, die sich ja seit Beginn der internationalen Finanz- und Immobilienkrise im als sicher geltenden Deutschland besonders positiv entwickelt hat. Die Immobilienwirtschaft hat als zweitgrößter Wirtschaftszweig Deutschlands große volkswirtschaftliche Bedeutung.“
Dabei zählen Unternehmen zur Immobilienwirtschaft, die sich mit Planung, Erstellung, Finanzierung und Bewirtschaftung von Immobilien beschäftigen. Der Immobilienmarkt in Deutschland ist ein stabilisierender Faktor für die gesamte Volkswirtschaft. Einer Studie zufolge lebt etwa die Hälfte der deutschen Bevölkerung in den eigenen vier Wänden und hat einen starken Bezug zu ihrem Grundeigentum. Bundesweite Markttransparenz ist ein Grundbedürfnis der Bevölkerung und der auf diesem Markt agierenden Unternehmen.
Dipl. – Kfm. Christian Sommerfeld: „Eine hohe Markttransparenz ist ein wesentlicher Standortfaktor für Investitionen, was einer in den letzten Jahren gestiegenen Bedeutung Deutschlands als Zielmarkt sowohl für nationale als auch internationale Investoren Rechnung trägt. Globalisierung und Investitionsbereitschaft sind nicht an Landesgrenzen gebunden, vielmehr sind Grenzen oft durch mangelnde Markttransparenz definiert. Durch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll dem hohen Beratungsanspruch unserer renommierten Firma gegenüber unseren Kunden künftig noch besser gerecht werden. Ausschlaggebend ist vor allem die lokal und regional stetig wachsende Nachfrage nach attraktiven Immobilien in deutschen Städten und Gemeinden. „
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Bundesbaugesetzes 1960 den Gutachterausschüssen der Länder u. a. die Aufgabe übertragen, Grundstücksmarkttransparenz zu schaffen. Zu diesem Zweck werden den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse der Länder von den Notaren Abschriften aller Kaufverträge über Immobilien übermittelt. Seit der Novellierung des Baurechts im Jahr 1986 und dessen Zusammenfassung im Baugesetzbuch (BauGB) sind die relevanten Vorschriften in den §§ 192 bis 199 BauGB zu finden. Durch § 195 BauGB wird jede den Eigentumsübergang an einem Grundstück beurkundende Stelle verpflichtet, eine Abschrift der Urkunde an die Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gutachterausschusses zu übersenden.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld
Vorstand
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