Mieterhöhung „light“

Vermieter-Ratgeber von Thomas Trepnau
 
Am Freitag, den 01.02.2013 hat das Mietrechtsänderungsgesetz den Bundesrat passiert. Es muss nun noch ausgefertigt und verkündet werden. Es wird voraussichtlich am 01. April oder 01. Mai 2013 in Kraft treten. Im neuen Gesetz geht es im Einzelnen um folgende Neuerungen:

I. Energetische Modernisierung
II. Contracting
III. Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum
IV. Unterbindung des „Münchener Modells“ bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen
V. Absenkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen von Bestandsmieten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Am 11. Februar habe ich an dieser Stelle den Punkt III. Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum beschrieben.
Heute informiere ich über den für Vermieter wenig erfreulichen Punkt V. Absenkung der Kappungsgrenze für Erhöhungen von Bestandsmieten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete:

Bei sogenannten freifinanzierten Wohnungen, Wohnungen, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung vom Mieter verlangen.
Die neue, also erhöhte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete jedoch nicht überschreiten.
Das setzt voraus, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Mieterhöhung weniger zahlt, als in der Gegend in der die Wohnung liegt normalerweise gezahlt wird.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Davon ausgenommen ist öffentlich geförderter Wohnraum.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Obergrenze.
Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen.
Zur Berechnung der Kappungsgrenze muss die Ausgangsmiete zugrunde gelegt werden.
Die Ausgangsmiete ist die Miete, die drei Jahre vor dem Zeitpunkt an dem die aktuell ausgesprochene Mieterhöhung wirksam werden soll, gezahlt wurde

Nun wird in § 558 Absatz 3 BGB eine Regelung eingefügt, wonach die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken und so flexibel auf Mietsteigerungen besonders in Ballungsräumen reagieren können.

Nach der am 01.02.2013 erfolgten Verabschiedung des Gesetzes im Bundesrat muss es nun noch ausgefertigt und verkündet werden. Die Änderungen werden voraussichtlich – je nach Verkündungstermin im Bundesgesetzblatt – Anfang April oder Anfang Mai 2013 in Kraft treten. (Quelle: BMJ, Bundesministerium der Justiz).

Sollten die Bundesländer rege Gebrauch davon machen und die Kappungsgrenzen auf 15 Prozent absenken, so wird sich das kontraproduktiv auf die dringend erforderlichen Investitionen in den Mietwohnungsbau auswirken.
Im Wahljahr ist wohl davon auszugehen, dass alleine schon aus wahltaktischen Gründen dieses neue Instrument benutzt wird.
Werkzeug für den täglichen Gebrauch gibt es hier (http://www.amazon.de/gp/product/3981304934/ref=s9_simh_gw_p14_d0_i4?pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_s=center-2&pf_rd_r=08DTVJ4FNG6D9EP15B3K&pf_rd_t=101&pf_rd_p=463375173&pf_rd_i=301128), hier (http://www.amazon.de/gp/product/3981499603/ref=s9_simh_gw_p14_d0_i2?pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_s=center-2&pf_rd_r=08DTVJ4FNG6D9EP15B3K&pf_rd_t=101&pf_rd_p=463375173&pf_rd_i=301128) und hier (http://www.amazon.de/gp/product/3981304993/ref=s9_simh_gw_p14_d0_i1?pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_s=center-2&pf_rd_r=08DTVJ4FNG6D9EP15B3K&pf_rd_t=101&pf_rd_p=463375173&pf_rd_i=301128.

Am 04. und 05 März führt der Autor ein Seminar zum Thema „Eigentumswohnung“ durch.
Am 06. März findet ein Seminar statt zur Abrechnung der Mietnebenkosten.
Am 07. März geht es dann um die Einführung in das Geschäft des Immobilienmaklers.
Ansprechpartner für alle Seminare ist Frau Rose margrit.rose@braunschweig.ihk.de, Telefon 0531 4715 295

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