Obacht: Die fünf Gebote des Winters – Das verbirgt sich hinter der Räum- und Streupflicht

Hausbesitzer müssen bei Schneefall angrenzende Gehwege räumen (Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall)
 
1. Gebot: Hier muss geräumt werden
Alle Geh- bzw. Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07), sowie öffentlich zugängliche auf dem Grundstück selbst (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07), müssen gefahrenfrei begehbar sein. So muss sichergestellt werden, dass ein Streifen zwischen 1,00 und 1,20 Metern Breite geräumt und gegebenenfalls gestreut ist (BGH, Az. III ZR 8/03).

2. Gebot: So oft heißt es räumen, schippen, streuen
Es ist den Kommunen selbst überlassen, Zeiten festzulegen, zu denen Wege von Schnee und Eis befreit sein müssen. „In den jeweiligen Ortssatzungen ist jedoch meist eine Spanne zwischen 7 und 20 Uhr vorgeschrieben, mit dem Zusatz, dass an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr geräumt werden muss“, so Bernhardt. Das heißt, bei starkem Schneefall müssen Wege mehrmals täglich freigeschaufelt werden (OLG München, Az. 1 U 3243/09). So können bei Eisregen auch stündliche Streuungen vonnöten sein. Wenn für den Morgen Glatteis angesagt ist, ist es empfehlenswert, bereits am Vorabend zu streuen (OLG Brandenburg, Az. 5 U 86/06).

3. Gebot: Nicht alle Streumittel sind erlaubt
In vielen Städten und Gemeinden sind aggressive Streusalze verboten. Örtliche Regelungen sehen Split und Sand als Mittel der Wahl vor. Hobelspäne, die sich mit Feuchtigkeit vollsaugen können, zeigen nicht genügend abstumpfende Wirkung und sind somit nicht geeignet (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).

4. Gebot: Gemeinsam anpacken in Mehrparteienhäusern
Grundsätzlich haftet die gesamte Eigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherheit. Vermieter können ihre Schuldigkeit jedoch durch bestimmte Klauseln im Mietvertrag auf ihre Mieter abwälzen oder auch einen Hausmeisterservice beauftragen. Oft wird die Erdgeschosspartei in die Pflicht genommen, allerdings gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage (AG Köln, Az. 221 C 170/11). In jedem Fall müssen Eigentümer kontrollieren, ob die Wege tatsächlich geräumt wurden. Die Zugänge zur Tiefgarage dürfen hierbei nicht vergessen werden (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07).

5. Gebot: Kein Urlaub von den Pflichten
Die Räum- und Streupflicht ist unnachgiebig. Wer ihr nicht nachkommen kann, muss sich unbedingt um eine Vertretung kümmern. Daran ist auch bei Krankheit, Urlaub oder Dienstreise nicht zu rütteln.

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