
Verhandlungstermin 08. November 2021 12:00 Uhr
Nach den Grundsatzurteilen zur Aufklärung vor einer Nierenlebendspende des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.01.2019 (Az. VI ZR 495/16; VI ZR 318/17) sind beide Verfahren wieder beim Oberlandesgericht (OLG, Az. I-3 U 6/16; I-3 U 172/16) Hamm zur Klärung der Fragen nach Art und Höhe der eingetretenen Schäden anhängig.
In beiden Verfahren wurden zwischenzeitlich Gutachten eingeholt. Erwartungsgemäß erkennt der Gerichtsgutachter, ein bekannter Transplantationsmediziner, die Zusammenhänge insbesondere des Erschöpfungssyndroms (Fatigue-Syndrom, CFS) mit dem Nierenverlust nicht an, obwohl die Studienlage die Zusammenhänge bestätigt.
Für die Klägerin des ersten Verfahrens (I-3 U 6/16) droht ein ungerechtes Ende des jahrelangen Kampfes um Anerkennung ihrer durch die Nierenlebendspende erlittenen gesundheitlichen Schäden. Obwohl der BGH die Rechtswidrigkeit der Nierenentnahme wegen Aufklärungsmängeln festgestellt hat, ist es möglich ist, dass nur der Nierenverlust selbst als Schaden anerkannt werden wird.
Die Klagevertretung hat einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter gestellt, der aber vom OLG abgelehnt wurde.
Am Montag, den 08. November 2021 (ab 12:00 Uhr) nun wird dieser Fall als erster der beiden erneut vor dem OLG Hamm verhandelt.
Rechtliche Auskünfte gibt der Klagevertreter, Herr Rechtsanwalt Martin Wittke von der Kanzlei Rassek & Partner aus Bühl. Weitere Auskünfte können über die Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. eingeholt werden.
Der Fortgang des zweiten Falls wird erst 2022 erwartet.
Pressekontakt:
Ralf Zietz, 1. Vorsitzender, Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V., Georgenstraße 35, 10117 Berlin – Postanschrift: Internationales Handelszentrum Berlin, Friedrichstraße 95, Postbox 19, 10117 Berlin – Fon: 030-39401130 – Email: ralf.zietz@nierenlebendspende.com, Internet: www.nierenlebendspende.com.
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