Diese Erfahrung musste ein Leitender Angestellter eines europaweit tätigen Unternehmens machen. Er stürzte beim Skifahren im Rahmen einer Führungskräftetagung und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall wurde abgelehnt, weil, so das Hessische Landessozialgericht, der Skiunfall zu den Freizeitaktivitäten der Führungskräftetagung gehört habe. Die Teilnahme am Skifahren sei nicht verbindlich gewesen und sei auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die Tagung nur einem kleinen Kreis von Führungskräften offen gestanden habe, von denen auch nur die Hälfte Alpin-Ski gefahren war. (Urteil vom 20.07.2015/AZ.: L 9 U 69/14)
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt zwar auch für die Teilnahme an Tagungen, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen. Allerdings sind – wie im Betrieb selbst – nicht die Unfälle erfasst, die privaten bzw. eigenwirtschaftlichen Interessen dienen (Stichwort Raucherpause). Vielmehr hängt der Schutz davon ab, ob ein Unfallereignis in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines Angestellten gestanden hat und vom Tagungsprogramm mit umfasst war. Ansonsten besteht, wie im Falle des Skifahrens, kein Versicherungsschutz.
Aus den vorgenannten Kriterien der Rechtsprechung, so der DFK, müsse sich aber im Umkehrschluss ergeben, dass sportliche Betätigungen dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, wenn sie – beispielsweise bei einem „Überlebenstraining“ für Manager – konkret zum Tagungsinhalt und Zweck der Veranstaltung gehören und nicht nur bei deren Gelegenheit ausgeübt werden. Ansonsten müsse man, so der DFK, leider genau auf den Kontext der Veranstaltung schauen und sich ggfs. schriftlich die verpflichtende Teilnahme bestätigen lassen. „Dieser Fall zeigt, dass unser Unfallversicherungsrecht sich leider immer wieder als lebensfremd erweist und den Versicherten mit schwierigen Abgrenzungsfragen im Regen stehen lässt“, kritisiert der Vorstandsvorsitzende des Führungskräfteverbandes Dr. Ulrich Goldschmidt die aktuelle Rechtslage. „Innerhalb einer dienstlichen Veranstaltung nach versicherten und nichtversicherten Teilen zu differenzieren, ist für den sozialrechtlichen Laien kaum möglich. Hier brauchen wir eine großzügige Regelung, die am besten vom Gesetzgeber und nicht erst von den Gerichten kommen sollte und einen umfassenden Versicherungsschutz sicherstellt“, so Goldschmidt weiter.