Im Krankheitsfall sollte dem behandelten Arzt deshalb die Europäische Krankenversicherungskarte als Anspruchsnachweis vorgelegt werden können, die jeder ordnungsgemäß entsandte Arbeitnehmer kostenlos bei seiner Krankenkasse im Herkunftsland erhält. In der Regel erhält die Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe aus Osteuropa die Europäische Krankenversicherungskarte etwa zwei Wochen nach Beantragung.
Die sogenannte European Health Insurance Card, kurz EHIC, gilt während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem der 28 EU-Staaten sowie in Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz. Auf der Website der Europäischen Kommission erfahren Sie im Detail, wie und wo in allen 28 Mitgliedsstaaten die Europäische Krankenversicherungskarte beantragt wird: LINK
Nur medizinisch notwendige Leistungen werden erstattet
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass „nur medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens“ erstattungsfähig sind. Werden zum Beispiel beim Besuch des Arztes bzw. Zahnarztes Leistungen in Anspruch genommen, die über die vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen, fallen Kosten an, die durch die Karte nicht abgedeckt werden. Diese anfallenden Kosten muss dann die Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe aus Osteuropa selbst tragen. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall zur medizinischen Versorgung einer Erkrankung erforderlich sind. Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Unterbringung im Einzel- oder Doppelzimmer, müssen selbst bezahlt werden.
Grundsätzlich ist es also so, dass die Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe aus Osteuropa ambulante und auch stationäre Leistungen zu den gleichen Bedingungen und Kosten wie der deutsche Staatsbürger mit gesetzlicher Krankenversicherung auch in Anspruch nehmen kann.