Druckluftbehälter müssen rechtssicher geprüft und gewartet werden. Dies ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgehalten. Um die Dokumentation kommt man nicht drumherum. Hierzu empfiehlt es sich eine Software zu verwenden, in der die Historie, Störungen, Reparaturen und Wartungsprotokolle der Druckluftbehälter festgehalten werden können. So kann die Arbeitssicherheit in jedem Unternehmen kostengünstig, einfach und bequem umgesetzt werden.
Zur Einhaltung dieser Prüfpflicht sorgt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt alle Arbeitsschutzanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln, wie beispielsweise Druckluftbehältern.
Druckbehälterprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist jeder Betreiber von Druckluftbehältern dazu verpflichtet, diese regelmäßig prüfen zu lassen, da Druckluftbehälter zur Kategorie der überwachungsbedürftigen Anlagen gehören. Wer dieser Prüfung nicht nachkommt, missachtet erstens gesetzliche Prüfvorschriften, die bei Nichteinhaltung auch zur Betriebsuntersagung führen können. Zweitens wird das Unfallrisiko und eine daraus resultierende Haftung erhöht.
Die Pflicht, für die Sicherheit der Mitarbeiter zu sorgen steht hierbei an erster Stelle und kann daher auch nicht ausgeschlossen werden. Kleine Schwachstellen, wie Korrosion oder mechanische Schäden an den Druckluftbehältern tragen bereits größere Risiken mit sich. Grundlage für die Einstufung zur notwendigen Prüfung ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch eine Sicherheitsfachkraft im Bereich Druckluft erstellt wird. Dabei wird auch berücksichtigt, ob es sich um die erstmalige Inbetriebnahme oder eine Folgeprüfung handelt.
Wer prüft die Druckluftbehälter?
Wer die Prüfung durchführen muss oder darf, kommt auf die jeweilige Eigenschaft des Druckluftbehälters an. Maßgeblich ist jedoch das Druckvolumenprodukt (PS·V), welches sich auf dem Druck (PS) und dem Volumen (V) errechnet. Je nach Druckvolumenprodukt wird die Prüfung durch eine zuständige Person einer zugelassenen Überwachungsstelle, wie TÜV und DEKRA, oder einem Sachkundigen beziehungsweise einer anderweitig befähigten Person, durchgeführt.
Druckluftbehälter mit einem Wert von weniger als 200 PS·V sind nicht prüfpflichtig. Bei 200 bis 999 200 PS·V kann die Vorbereitung durch eine befähigte Person innerhalb des Betriebes erfolgen und die Endabnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Bei größer als 1000 PS·V darf ausschließlich die zugelassene Überwachungsstelle die Prüfung durchführen. Zuverlässige Modelle haben wir hier entdeckt.
Wann muss die Prüfung erfolgen?
Ob eine Druckluftbehälterprüfung spezifisch, einmalig oder wiederkehrend geprüft werden muss, das kommt auf die Eigenschaft der Anlage und die Art der Prüfung an. Entsprechend einer Gefährdungsbeurteilung einer Sicherheitsfachkraft ergeben sich die Prüftermine. Grundsätzlich muss bei jeder ersten Inbetriebnahme eine Prüfung erfolgen. Die Innere Prüfung ist mit einem Intervall von Jahren vorgeschrieben. Eine Festigkeitsprüfung der Druckluftbehälter muss spätestens alle 10 Jahre erfolgen.
Was fällt alles unter den Begriff „Druckbehälter“?
Ein Druckluftbehälter ist laut Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ein geschlossenes Bauteil, welches unter Druck stehende Fluide beinhaltet. Dazu zählen auch alle angebrachten Bauteile, bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss anderer Geräte. Druckluftbehälter sind beispielsweise Sandstrahlbehälter, Blasenspeicher und Wärmetauscher. Wer solche Anlagen betreibt ist gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung dazu verpflichtet, bei Inbetriebnahme eine erste Prüfung einer zugelassenen Überwachungsstelle durchführen zu lassen. Dies können beispielsweise der TÜV oder die DEKRA sein. Hierbei wird eine sicherheitstechnische Beurteilung hinsichtlich des Druckbehälters erstellt und alle Regeln für weitere Prüfungen definiert. Infolgedessen werden weitere Prüftermine angesetzt, die sich wiederum in eine Außenuntersuchung, Innenuntersuchung und Hauptuntersuchung unterteilen. Bei der Hauptuntersuchung wird zusätzlich eine Wasserdruckprobe durchgeführt. Zur Einhaltung der Fristen ist der Betreiber selbst verantwortlich. Bei Nichteinhaltung können Strafen drohen.