Um bösen Überraschungen und kalten Wohnräumen vorzubeugen, sollte deshalb bei der Händlerauswahl ausdrücklich nach diesen Qualitäts- und Servicekriterien gefragt werden. Es gibt nämlich auch Anbieter, deren Leistungsumfang mit der Tankbefüllung bereits erschöpft ist. Markantes Beispiel: so genannte „Fliegende Flüssiggas-Händler“, die neben der Warenlieferung keinerlei vertragliche Verpflichtungen eingehen. Der Kunde kann hier weder Tankwartung noch TÜV-Abnahme oder sicherheitstechnische Prüfungen erwarten, erst recht keine Lieferverpflichtung bei leerem Tank oder jederzeit erreichbare Notdienste. Wer jedoch auf diese verbraucherorientierten Zugaben Wert legt, der sollte einen Liefervertrag aushandeln, nach dem das Eigentum am Tank ebenso wie alle Wartungs- und Prüfungsverpflichtungen weiterhin beim jeweiligen Versorgungsunternehmen bleiben. Verbraucher können damit auch ein klares Signal gegen aktuelle Maßnahmen des Bundeskartellamtes setzen. Die Behörde versucht, die unverbindliche Discount-Variante der Flüssiggasbelieferung zum Modell für die ganze Branche zu machen. Der darüber hinausgehende Kundenservice der echten Versorger soll nicht mehr in den Abgabepreis einfließen dürfen, wodurch Leistungen wie Liefergarantie oder regelmäßige Tankprüfungen auf Dauer kaum zu realisieren wären. Letztlich muss ja der Kunde selbst entscheiden dürfen, wie viel ihm der gesamte Wärmekomfort wert ist. Andernfalls könnte er sich bald nach Einschätzung des European Trust Institutes in einem „Discountry“ ohne Option auf umfassende Lieferqualitäten wiederfinden.