Fünf Jahre nach Einzug: Baumängeln auf der Spur

Fünf Jahre nach der Fertigstellung ihres Eigenheims haben Häuslebauer einen wichtigen Termin – und vergessen ihn in den meisten Fällen. „Private Bauherren sollten rechtzeitig vor diesem Termin mit einem Fachmann eine so genannte Schlussbegehung ihres Hauses machen“, rät Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner: „Diese abschließende Prüfung des Bauzustands durch einen Bausachverständigen ist deshalb so wichtig, weil nach fünf Jahren die Gewährleistungsfrist endet. Für Baumängel, die erst nach Ablauf dieser Frist entdeckt werden, kann der Eigentümer keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Architekt oder Bauunternehmen mehr geltend machen.“

Die Schlussbegehung sei mindestens so wichtig wie die Bauabnahme unmittelbar vor dem Einzug, so Flechtner: „Einem Neubau sieht man oft nicht an, wenn gepfuscht wurde. Baumängel treten tückischerweise meist erst nach einigen Jahren – zumindest für den Experten – sichtbar zu Tage.“

Entdeckt der Bausachverständige bei der Schlussbegehung Sachmängel, die zweifelsfrei auf fehlerhafte Arbeit zurückgehen, kann der Eigentümer den dafür Verantwortlichen zur Mängelbeseitigung oder gegebenenfalls Schadensersatz auffordern. Wichtig für den Hausbesitzer: Solange er mit dem Bauunternehmer über mögliche Mängelansprüche verhandelt, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Pech hat der Eigentümer nur, wenn die Baufirma gar nicht mehr am Markt ist – dann bleibt er in der Regel auf dem Schaden sitzen.

Öffentlich bestellte und vereidigte, zertifizierte Experten für eine Schlussbegehung findet man beim Bund der Bausachverständigen (www.bbausv.de) sowie bei den Industrie- und Handelskammern.

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