Das für den 1. Januar 2013 vorgesehene Inkrafttreten des neuen deutsch spanischen Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Einkommens- und Vermögenssteuerflucht hat, ebenso wie diverse wiederkehrende steuerliche Fragen erbrechtlicher Art in Spanien, dazu geführt, dass in den letzten Monaten verschiedene Alternativen der Steuerplanung im Bezug auf in Spanien belegenes Grundeigentum aufgeworfen wurden.
Dies gilt u.a. für Sachverhalte, in denen nicht in Spanien ansässige natürliche Personen -beispielsweise aus Deutschland- Anteilseigner einer spanischen Gesellschaft sind, die wiederum über Grundeigentum in Spanien verfügt.
In diesen Fällen wurde überlegt, sämtliche Anteile von der spanischen auf eine deutsche Gesellschaft -beispielsweise eine GmbH- zu übertragen.
Allerdings stand bei einer solchen Transaktion das eventuelle Risiko im Raum, in Spanien mit Grunderwerbssteuer
(„Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales“) zu einem Satz von 7% oder 8% -in Abhängigkeit vom Belegenheitsort der Immobilie- des Marktwertes der Liegenschaft besteuert zu werden.
Diese Ungewissheit wurde indes kürzlich dank der Beantwortung einer verbindlichen Anfrage an die oberste spanische Steuerbehörde („Dirección General de Tributos de España“) beseitigt, in der diese mitteilte, dass derartige Übertragungen grundsätzlich nicht der Grunderwerbssteuer unterfallen.
Stefan Meyer, Rechtsanwalt der spanischen Wirtschaftskanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados, sagt: „Damit eröffnet sich eine neue und steuerrechtlich interessante Möglichkeit bei der Steuerplanung in Spanien (in Bezug auf Immobilien). In jedem Fall raten wir zu einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine solche Übertragung im konkreten Fall interessengerecht ist“.
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Gustavo Yanes gyanes@mmmm.es
Stefan Meyer smeyer@mmmm.es
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