Wer als privater Vermieter eine Wohnung vermietet und beim Besichtigungstermin keinen Energieausweis vorlegen kann, verhält sich ordnungswidrig. Es drohen Bußgelder bis zu 15.000 EUR. Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen Pflichtangaben zum Energieausweis enthalten, insbesondere zur Art des Energieausweises, zur Energie-Kennzahl, zum Energieträger sowie zum Baujahr der Immobilie. Wer als Vermieter diese Angaben in Immobilienanzeigen unterlässt oder beim Besichtigungstermin keinen Energieausweis vorlegen kann, setzt sich dem Risiko einer Abmahnung aus.
Wer bereits eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die neue Energieeinspar-Verordnung erhalten hat, sollte keinesfalls sofort die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnen oder die geforderten Auslagen und Gebühren entrichten, sondern erst einmal den Rat eines versierten Rechtsanwalts einholen. „Klüger ist es allerdings, gar nicht erst in die Abmahnfalle zu tappen und sich auf die neuen Regeln der Energie-Einsparverordnung einzustellen“, rät Maklerin Dr. Hetmeier: „Hierbei sind wir gerne behilflich.“