Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, sein über 40 Jahre altes und stark sanierungsbedürftiges Parkhaus wegen erheblicher baulicher Mängel dauerhaft zu schließen. Begründet wurde dies mit den sehr hohen Sanierungskosten. Drei der elf Ebenen standen im Sondereigentum eines Mitglieds der Gemeinschaft, das sie vermietet hatte. Der Rest war seit Jahren bereits außer Betrieb. Wegen des Verdachts auf ein Unterschreiten der brandschutzrechtlichen Mindestanforderungen wurde dann gleich das ganze Parkhaus dicht gemacht. Der Bundesgerichtshof wies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass Eigentümergemeinschaften gravierende bauliche Mängel des Gemeinschaftseigentums beheben müssen, wenn sie die Nutzung des Sondereigentums sonst unmöglich machten. Hier liege eine Sanierungspflicht der Gemeinschaft vor.
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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