Die Gesetzesänderungen im Überblick
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 sind dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI (https://www.pflegeliebling.de/leistungen/pflegeberatung/) wahrzunehmen. Erfolgen diese Gespräche nicht, so ist die Pflegekasse dazu befugt, die Höhe des Pflegegeldes um bis zu 50 Prozent zu reduzieren oder gar vollständig zu streichen. Konnten die obligatorischen Beratungsgespräche aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2022 noch telefonisch durchgeführt werden, müssen sie seit dem 01. Juli 2022 wieder durch Hausbesuche vor Ort erfolgen – das bedeutet bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person ist es in der Zeit vom 01. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 jedoch möglich, jedes zweite Beratungsgespräch als Videogespräch zu gestalten. Auch im Hinblick auf die Pflegehilfsmittel ergeben sich Änderungen. Wurden bis zum 31. Dezember 2021 Zuschüsse in Höhe von 60 Euro pro Monat gezahlt, so liegt der maximale Erstattungsbetrag für Pflegehilfsmittel nun nur noch bei monatlich 40 Euro.
Pflegeliebling – der Alltag in besten Händen
Pflegeliebling (https://www.pflegeliebling.de/) hält einen bunten Strauß an Leistungen bereit, die das tägliche Leben erleichtern. Persönliche Zuwendung und eine liebevolle Betreuung: Bei Pflegeliebling dürfen junge und ältere Pflegebedürftige sowie deren Angehörige den Alltag in besten Händen wissen – ob in Ratzeburg, Lübeck, Hamburg, Schwerin oder Umgebung. Mit viel Zeit und Verlässlichkeit unterstützt der Pflegedienst die Pflege in den eigenen vier Wänden und hält für jede Pflegesituation die passenden Betreuungs- und Entlastungsleistungen bereit. Darüber hinaus steht Pflegeliebling Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei allen Fragen rund um die komplexen Themenbereiche der Pflege zur Verfügung – immer auf Augenhöhe und mit viel Herz und Empathie.