So klappts auch mit dem Wintersport: Tipps für Schneebegeisterte (BILD)


 

Gibt es etwas Schlimmeres als einen Skiurlaub ohne Schnee? Ja,
wenn dann auch noch das Hotel nicht den gebuchten Leistungen
entspricht, erreicht die Urlaubsstimmung schnell einen Tiefpunkt. Was
haben Urlauber aber eigentlich für Möglichkeiten, wenn das weiße
Vergnügen ausbleibt oder statt des versprochenen Alpenpanoramas nur
der Blick in den Hinterhof bleibt? Anja-Mareen Decker, Leiterin der
ADVOCARD Rechtsabteilung, informiert über Rechte und Pflichten im
Winterurlaub.

Kein Schnee – Geld zurück

Für den Skiurlaub ist Schnee ein Muss, besteht deswegen aber auch
ein Recht darauf? Nein, Urlauber haben keinen Anspruch auf das weiße
Vergnügen. Sie können nur mithilfe des Wetterberichts die Lage im
Skigebiet beobachten und bei ausbleibendem Schnee die Reise
frühzeitig stornieren. Dadurch entstehende Kosten muss der Reisende
jedoch selbst übernehmen – grundsätzlich gilt: je früher der Urlaub
storniert wird, desto günstiger. „Es gibt aber einen Sonderfall“, so
Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD Rechtsabteilung.
„Verspricht der Reiseveranstalter Schneesicherheit, muss er dies auch
leisten. Allerdings muss ein Totalausfall aller Lifte vorliegen, um
Ansprüche geltend zu machen. Sind einige Lifte in Betrieb oder die
höher gelegenen Pisten befahrbar, ist diese Zusage schon erfüllt und
der Veranstalter aus dem Schneider. Selbst wenn gar kein Wintersport
möglich ist, muss der Veranstalter nicht den vollen Preis der Reise
zurückerstatten – circa 25 Prozent des Reisepreises können Urlauber
aber beanspruchen.“

Und was ist, wenn hingegen zu viel Schnee liegt? Unter Umständen
können Urlauber dann ihre Reise kostenfrei stornieren. Aber nur, wenn
vor Reiseantritt am Urlaubsort extreme Witterungsverhältnisse, wie
beispielsweise eine erhöhte Lawinengefahr, herrschen.

Mängel rechtzeitig anzeigen

Der ersten Abfahrt steht zwar nichts im Wege, das Hotel bietet
aber nicht den vom Veranstalter angegebenen Standard? Dann sollte der
Betroffene die Mängel auf jeden Fall noch vor Ort beim Reiseleiter
anzeigen. Sollte der Reiseleiter nicht vor Ort sein, so ist der
Reiseveranstalter über die Probleme zu informieren. Als
Beweismaterial bieten sich in jedem Fall Fotos von den Mängeln an. Um
sich bestmöglich abzusichern, empfiehlt es sich, zudem schriftliche
Zeugenaussagen zu sammeln. Nachdem die Mängel aufgezeigt wurden,
haben die Verantwortlichen die Möglichkeit, diese zu beseitigen oder
ein Ersatzangebot zu unterbreiten. Dieses muss aber nur akzeptiert
werden, wenn es der gebuchten Leistung entspricht oder diese
übertrifft. Hilft der Veranstalter vor Ort nicht weiter, kann binnen
eines Monats nach Rückkehr eine Minderung des Reisepreises geltend
gemacht werden – geeignet ist hierfür ein Einschreiben mit
Rückschein.

So läufts auch auf der Piste rund

Auch mit Schnee und dem Wunschhotel kann im Urlaub einiges
schieflaufen, beispielsweise wenn die Verhaltensregeln des
Internationalen Ski Verbandes (FIS) auf der Piste nicht eingehalten
werden. In diesem Fall drohen Verletzungen und auch Streitigkeiten,
die oftmals vor Gericht enden. So sprach das Landgericht Ravensburg
einem Skifahrer 13.000 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von
40.000 Euro zu, der beim Abbiegen durch einen von hinten kommenden
Fahrer verletzt wurde. Dieser hatte gegen eine der FIS-Regeln
verstoßen, nach der ein Fahrer die Spur und die Geschwindigkeit so zu
wählen hat, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird.

Pressekontakt:
ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
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Telefon: +49 (0) 40 2373-1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

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