War die Immobilie dagegen vermietet, kommt die Spekulationsfrist von zahn Jahren zwischen Anschaffung und Verkauf zum Tragen. Ein Kapitalanleger, der sein Zinshaus oder eine vermietete Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, muss den Gewinn versteuern. Besonders ärgerlich: Die in den Vorjahren geltend gemachten Abschreibungen mindern die Anschaffungskosten und erhöhen den zu versteuernden Spekulationsgewinn!
Höchste Vorsicht ist geboten, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft werden. Wer die vom Bundesfinanzhof entwickelte Drei-Objekt-Grenze überschreitet, wird vom Finanzamt als gewerblicher Grundstückshändler behandelt. Er muss u.a. Gewerbesteuer entrichten. Auf der sicheren Seite bewegt sich auch hier, wer seine Immobilien erst nach zehn Jahren verkauft. Wer die Spekulationsfrist abwartet, gilt nicht als gewerblicher Grundstückshändler.
Fazit von Maklerin Dr. Hetmeier: „In manchen Fällen empfehlen wir unseren Kunden aus steuerlichen Gründen, den Verkauf ihrer Immobilie auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.“
Dr. Marita Hetmeier