(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 34/24)
Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, von Beruf Rechtsanwalt, klagte gegen die Verwaltung. Es ging um die Auszahlung eines anteiligen Schadenersatzes für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten infolge eines Wasserschadens am Gemeinschafts- und Sondereigentum. Die Gebäudeversicherung hatte bereits die Leistung erbracht. Der Anspruch des Klägers bestand also tatsächlich, trotzdem scheiterte der Kläger.
Das Urteil: Dem Wohnungseigentümer stünden wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Verwalterin zu, entschied die höchste rechtliche Instanz. Denn zwischen dem WEG-Mitglied und dem Verwalter habe kein unmittelbares Schuldverhältnis bestanden. Vertragspartner seien die Gemeinschaft und der Verwalter.
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